ArbG Eberswalde, vom 28.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 483/98
Arbeitsverhältnis: Befristung - Mitbestimmung des Personalrats
LAG Brandenburg, Urteil vom 04.06.1999 - Aktenzeichen 5 Sa 787/98
DRsp Nr. 2002/16806
Arbeitsverhältnis: Befristung - Mitbestimmung des Personalrats
»1. Ein öffentlicher Arbeitgeber kann sich in einem Individualrechtsstreit über die Wirksamkeit einer Befristung nur auf solche Befristungsgründe berufen, die er dem Personalrat im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens nach § 63 Abs. 1 Nr. 4LPVG Bbg mitgeteilt hat. Deshalb ist er aus personalvertretungsrechtlichen Gründen daran gehindert, sich später auf die Zulässigkeit einer Befristung nach § 1 Abs. 1BeschFG zu stützen, wenn er dem Personalrat vor Abschluß des befristeten Arbeitsvertrages den Erziehungsurlaub einer anderen Mitarbeiterin gem. § 21BErzGG als Befristungsgrund mitgeteilt hat.2. Wird ein(e) Arbeitnehmer(in) zur Vertretung für Erziehungsurlaubszeiten einer(s) anderen Mitarbeiterin(s) befristet eingestellt und dem Personalrat dieser Befristungsgrund mitgeteilt, so kann sich der öffentliche Arbeitgeber im Hinblick auf die Personalratsbeteiligung nach § 63 Abs. 1 Nr. 4LPVG Bbg in einem Entfristungsprozeß nicht wirksam auf eine sog mittelbare Vertretung der(s) "Erziehungsurlauberin(s)" berufen; aus personalvertretungsrechtlicher Sicht bedarf es in diesem Fall einer konkreten Darstellung, welche personellen und organisatorischen Maßnahmen zur Umverteilung und Umgestaltung getroffen werden sollen bzw. worden sind, da diese Umstände Teil des Befristungsgrundes "Vertretung" sind.«
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.