LAG Brandenburg - Urteil vom 04.06.1999
5 Sa 787/98
Normen:
BErzGG § 21 ; BeschFG 1985 § 1 Abs. 1 ; BGB § 620 ; LPVG Bbg § 63 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
PersR 2000, 30
NJ 2000, 109
ZTR 1999, 527
Vorinstanzen:
ArbG Eberswalde, vom 28.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 483/98

Arbeitsverhältnis: Befristung - Mitbestimmung des Personalrats

LAG Brandenburg, Urteil vom 04.06.1999 - Aktenzeichen 5 Sa 787/98

DRsp Nr. 2002/16806

Arbeitsverhältnis: Befristung - Mitbestimmung des Personalrats

»1. Ein öffentlicher Arbeitgeber kann sich in einem Individualrechtsstreit über die Wirksamkeit einer Befristung nur auf solche Befristungsgründe berufen, die er dem Personalrat im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 LPVG Bbg mitgeteilt hat. Deshalb ist er aus personalvertretungsrechtlichen Gründen daran gehindert, sich später auf die Zulässigkeit einer Befristung nach § 1 Abs. 1 BeschFG zu stützen, wenn er dem Personalrat vor Abschluß des befristeten Arbeitsvertrages den Erziehungsurlaub einer anderen Mitarbeiterin gem. § 21 BErzGG als Befristungsgrund mitgeteilt hat. 2. Wird ein(e) Arbeitnehmer(in) zur Vertretung für Erziehungsurlaubszeiten einer(s) anderen Mitarbeiterin(s) befristet eingestellt und dem Personalrat dieser Befristungsgrund mitgeteilt, so kann sich der öffentliche Arbeitgeber im Hinblick auf die Personalratsbeteiligung nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 LPVG Bbg in einem Entfristungsprozeß nicht wirksam auf eine sog mittelbare Vertretung der(s) "Erziehungsurlauberin(s)" berufen; aus personalvertretungsrechtlicher Sicht bedarf es in diesem Fall einer konkreten Darstellung, welche personellen und organisatorischen Maßnahmen zur Umverteilung und Umgestaltung getroffen werden sollen bzw. worden sind, da diese Umstände Teil des Befristungsgrundes "Vertretung" sind.«