ArbG Würzburg, vom 28.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1831/95
Arbeitsverhältnis: Befristung - Privatarbeitsvertrag nach HRG
LAG Nürnberg, Urteil vom 08.03.1999 - Aktenzeichen 6 Sa 266/97
DRsp Nr. 2001/5650
Arbeitsverhältnis: Befristung - Privatarbeitsvertrag nach HRG
»1. Privatarbeitsverträge nach § 57e HRG, die ein Hochschullehrer mit einem Dritten schließt, begründen kein Arbeitsverhältnis mit dem Träger der Hochschule.2. Die Höchstbefristung des § 57c Abs 2 HRG gilt dann nicht, wenn durch die Befristung des Vertrages Kündigungsschutzvorschriften nicht umgangen werden.3. Ist bei Abschluß des befristeten Vertrages erkennbar, daß die Zahl der Arbeitnehmer in Kürze unter 6 sinkt, wird durch die Befristung § 1 Abs 1 KSchG nicht umgangen. «