LAG Nürnberg - Urteil vom 08.03.1999
6 Sa 266/97
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1 ; BGB § 620 Abs. 1 ; HRG §§ 57a 57c 57e ; KSchG § 1 Abs. 1 § 23 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
ZTR 1999, 381
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 28.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1831/95

Arbeitsverhältnis: Befristung - Privatarbeitsvertrag nach HRG

LAG Nürnberg, Urteil vom 08.03.1999 - Aktenzeichen 6 Sa 266/97

DRsp Nr. 2001/5650

Arbeitsverhältnis: Befristung - Privatarbeitsvertrag nach HRG

»1. Privatarbeitsverträge nach § 57e HRG, die ein Hochschullehrer mit einem Dritten schließt, begründen kein Arbeitsverhältnis mit dem Träger der Hochschule.2. Die Höchstbefristung des § 57c Abs 2 HRG gilt dann nicht, wenn durch die Befristung des Vertrages Kündigungsschutzvorschriften nicht umgangen werden.3. Ist bei Abschluß des befristeten Vertrages erkennbar, daß die Zahl der Arbeitnehmer in Kürze unter 6 sinkt, wird durch die Befristung § 1 Abs 1 KSchG nicht umgangen. «

Normenkette:

AÜG § 1 Abs. 1 ; BGB § 620 Abs. 1 ; HRG §§ 57a 57c 57e ; KSchG § 1 Abs. 1 § 23 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand