LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.04.1999
21 Sa 110/98
Normen:
BeschFG § 1 Abs. 3, Abs. 5 ; BGB § 620 ; KSchG § 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 15.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 660/98

Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtfertigung - Inzidentprüfung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.1999 - Aktenzeichen 21 Sa 110/98

DRsp Nr. 2002/7748

Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtfertigung - Inzidentprüfung

1. Der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG ist unzulässig, wenn dieser in einem engen sachlichen Zusammenhang mit einem vorhergehenden befristeten Arbeitsverhältnis steht, das sachlich nicht gemäß § 620 BGB gerechtfertigt ist. 2. Ein ohne Sachgrund abgeschlossener befristeter Arbeitsvertrag ist als solcher im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG anzusehen. 3. § 1 Abs. 5 BeschFG 1996 schließt eine gerichtliche inhaltliche Überprüfung des dem letzten fristgerecht mit Entfristungsklage angegriffenen Arbeitsvertrag vorangehenden befristeten Vertrages nicht aus, vielmehr erfordert die Feststellung, ob der zuletzt abgeschlossene befristete Arbeitsvertrag nicht gegen § 1 Abs. 3 BeschFG verstößt, eine Inzidentprüfung der sachlichen Befristungsgründe des vorhergehenden befristeten Arbeitsvertrages. 4. Streitgegenstand der Entfristungsklage nach § 1 Abs. 5 BeschFG ist die Wirksamkeit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer ganz bestimmten Befristung. Die Versäumung der Frist des § 1 Abs. 1 BeschFG führt deshalb lediglich zur Fiktion, daß das Arbeitsverhältnis zu dem in der Befristungsabrede vorgesehene Termin endete, nicht aber auch zur Fiktion der sachlichen Rechtfertigung der Befristung.

Normenkette:

BeschFG § 1 Abs. 3, Abs. 5 ;