1. Der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG ist unzulässig, wenn dieser in einem engen sachlichen Zusammenhang mit einem vorhergehenden befristeten Arbeitsverhältnis steht, das sachlich nicht gemäß § 620BGB gerechtfertigt ist.2. Ein ohne Sachgrund abgeschlossener befristeter Arbeitsvertrag ist als solcher im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG anzusehen.3. § 1 Abs. 5BeschFG 1996 schließt eine gerichtliche inhaltliche Überprüfung des dem letzten fristgerecht mit Entfristungsklage angegriffenen Arbeitsvertrag vorangehenden befristeten Vertrages nicht aus, vielmehr erfordert die Feststellung, ob der zuletzt abgeschlossene befristete Arbeitsvertrag nicht gegen § 1 Abs. 3BeschFG verstößt, eine Inzidentprüfung der sachlichen Befristungsgründe des vorhergehenden befristeten Arbeitsvertrages.4. Streitgegenstand der Entfristungsklage nach § 1 Abs. 5BeschFG ist die Wirksamkeit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer ganz bestimmten Befristung. Die Versäumung der Frist des § 1 Abs. 1BeschFG führt deshalb lediglich zur Fiktion, daß das Arbeitsverhältnis zu dem in der Befristungsabrede vorgesehene Termin endete, nicht aber auch zur Fiktion der sachlichen Rechtfertigung der Befristung.
Normenkette:
BeschFG § 1 Abs. 3, Abs. 5 ;
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