Stellt der Arbeitgeber unter Geltung des BeschFG in der bis zum 30.09.1996 bestehenden Fassung einen gekündigten Arbeitnehmer etwas mehr als 3,5 Monate nach dessen Ausscheiden auf 5 Monate befristet wieder ein, so ist für diese Befristung jedenfalls ein sachlicher Grund erforderlich, wenn- das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt war,- der Arbeitnehmer in dem befristeten Arbeitsverhältnis zu den gleichen Arbeiten verpflichtet ist wie im ursprünglichen Arbeitsverhältnis und sich auch die übrigen Arbeitsbedingungen nicht ändern und- der Arbeitgeber eine Wiedereinstellung des Arbeitnehmers davon abhängig gemacht hat, daß dieser die Kündigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses akzeptiert.