LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.02.1999
18 Sa 72/98
Normen:
BeschFG § 1 Abs. 5 ; BGB § 620 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 12.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 754/96

Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtfertigung - Wiedereinstellung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.02.1999 - Aktenzeichen 18 Sa 72/98

DRsp Nr. 2002/7758

Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtfertigung - Wiedereinstellung

Stellt der Arbeitgeber unter Geltung des BeschFG in der bis zum 30.09.1996 bestehenden Fassung einen gekündigten Arbeitnehmer etwas mehr als 3,5 Monate nach dessen Ausscheiden auf 5 Monate befristet wieder ein, so ist für diese Befristung jedenfalls ein sachlicher Grund erforderlich, wenn - das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt war, - der Arbeitnehmer in dem befristeten Arbeitsverhältnis zu den gleichen Arbeiten verpflichtet ist wie im ursprünglichen Arbeitsverhältnis und sich auch die übrigen Arbeitsbedingungen nicht ändern und - der Arbeitgeber eine Wiedereinstellung des Arbeitnehmers davon abhängig gemacht hat, daß dieser die Kündigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses akzeptiert.

Normenkette:

BeschFG § 1 Abs. 5 ; BGB § 620 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 ;

Hinweise: