LAG Brandenburg - Urteil vom 09.09.1999
8 Sa 294/99
Normen:
BeschFG § 1 Abs. 1, Abs. 5 ; BGB § 620 ; KSchG §§ 5 6 7 ;
Fundstellen:
LAGE § 1 BeschFG 1985/1996 Klagefrist Nr. 9
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 27.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3913/98

Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtfertigung

LAG Brandenburg, Urteil vom 09.09.1999 - Aktenzeichen 8 Sa 294/99

DRsp Nr. 2002/16803

Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtfertigung

»1. Die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG gilt auch für sog Altverträge. 2. Eine Überprüfung des letzten, vor einem nach dem BeschFG abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag auf das Vorliegen eines sachlichen Grundes ist nicht - mehr - möglich, wenn der Arbeitnehmer die dreiwöchige Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG hat verstreichen lassen.«

Normenkette:

BeschFG § 1 Abs. 1, Abs. 5 ; BGB § 620 ; KSchG §§ 5 6 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz befristet abgeschlossene Arbeitsverhältnis infolge der Befristung mit Ablauf des 31.12.1998 beendet worden ist.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.05.1993 aufgrund mehrerer einander anschließender befristeter Arbeitsverträge beschäftigt. Unter dem 11.05.1995 vereinbarten die Parteien die Verlängerung eines zuvor bis zum 31.12.1995 befristeten Arbeitsvertrages bis zum 31.12.1997 als Zeitangestellte für die Abarbeitung von Anträgen nach dem VertrZuwG. Am 05.01.1998 schlossen die Parteien einen nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.01.1998 bis zum 31.12.1998.