Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz befristet abgeschlossene Arbeitsverhältnis infolge der Befristung mit Ablauf des 31.12.1998 beendet worden ist.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.05.1993 aufgrund mehrerer einander anschließender befristeter Arbeitsverträge beschäftigt. Unter dem 11.05.1995 vereinbarten die Parteien die Verlängerung eines zuvor bis zum 31.12.1995 befristeten Arbeitsvertrages bis zum 31.12.1997 als Zeitangestellte für die Abarbeitung von Anträgen nach dem VertrZuwG. Am 05.01.1998 schlossen die Parteien einen nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.01.1998 bis zum 31.12.1998.
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