LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.08.1999
11 Sa 469/99
Normen:
BGB §§ 242 620 ; KSchG § 1 ; MTA SR 2a;
Fundstellen:
ARST 2000, 97
AuR 2000, 34
BB 1999, 2462
DB 2000, 222
EzBAT SR 2y BAT Besetzung von Dauerarbeitsplätzen Nr. 11
FA 2000, 97
LAGE § 620 BGB Nr. 60
VersorgW 2000, 117
ZTR 2000, 37
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3102/98

Arbeitsverhältnis: Befristung - Selbstbindung des Arbeitgebers - Anspruch auf Wiedereinstellung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.1999 - Aktenzeichen 11 Sa 469/99

DRsp Nr. 2001/9100

Arbeitsverhältnis: Befristung - Selbstbindung des Arbeitgebers - Anspruch auf Wiedereinstellung

1. Der Arbeitgeber kann sich auf eine an sich wirksame Befristung nicht berufen, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers damit rechnen konnte, im Anschluss an den Zeitarbeitsvertrag weiterbeschäftigt zu werden. Diese sog Selbstbindung kann unter dem Vorbehalt der Eignung stehen (wie BAG EzA § 620 BGB Nr. 133 - DRsp-ROM Nr. 1995/10264 -). Es obliegt dann dem Arbeitgeber im Rahmen seiner Unternehmerentscheidung das Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle festzulegen. Diese Entscheidung kann nur auf Willkür und Unvernunft überprüft werden (im Anschluss BAG EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 88 - DRsp-ROM Nr. 1997/766 -). 2. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung (seit BAG EzA § 1 KSchG Wiedereinstellungsanspruch - DRsp-ROM Nr. 1997/4493 -) kann nicht auf befristete Arbeitsverhältnisse übertragen werden. Der Wegfall des sachlichen Grundes während der Befristungsdauer und die nachträglich entstandene Möglichkeit, den Arbeitnehmer - entgegen der Prognose im Zeitpunkt der Befristungsabrede -dauerhaft zu beschäftigen, verpflichtet den Arbeitgeber nicht, den Arbeitnehmer nach Ablauf der Befristungsdauer weiterzubeschäftigen.