LAG Düsseldorf - Urteil vom 20.04.1999
6 Sa 1976/98
Normen:
BGB § 620 ;
Fundstellen:
PersV 1999, 516
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 11.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2152/98

Arbeitsverhältnis: Befristung - Vertretungsfall - Ausscheiden des ertretenen - Ausschreibungs-/Auswahlverfahren bei Neubesetzung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.1999 - Aktenzeichen 6 Sa 1976/98

DRsp Nr. 2002/3726

Arbeitsverhältnis: Befristung - Vertretungsfall - Ausscheiden des ertretenen - Ausschreibungs-/Auswahlverfahren bei Neubesetzung

Anhaltspunkte für die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erforderliche Prognose des nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs für eine Vertretungskraft können sich auch daraus ergeben, daß im Falle des absehbaren Ausscheidens des vertretenen Mitarbeiters eine Neubesetzung seines Arbeitsplatzes auf Dauer nur unter Beachtung eines hierfür vorgeschriebenen Ausschreibungs-/Auswahlverfahrens zu erfolgen hat.

Normenkette:

BGB § 620 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die 1970 geborene Klägerin ist Lehrerin und trat aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 25.08.1997 als Aushilfsangestellte in die Dienste des beklagten Landes. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 21.08.1997 heißt es u. a.:

"Frau K wird ab dem 25.08.1997 als Aushilfsangestellte eingestellt.

...

Der Arbeitsvertrag ist befristet für die Dauer des Ausfalls der Lehrkraft Herrn W längstens bis zum 22.12.1997.

...

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträgen insbesondere nach Anlage 2 y BAT ..."