LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.11.1999
11 Sa 1039/99
Normen:
BAT SR 2y; BeschFG Art. 1 § 1 Abs. 1, Abs. 5 ; BGB § 620 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AiB Telegramm 2000, 13
BB 2000, 570
EzBAT SR 2y BAT Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 Nr. 13
LAGE § 1 BeschFG 1985/1996 Klagefrist Nr. 10
LAGE § 1 BeschFG 1985/1996 Nr. 29
NZA-RR 2000, 291
ZTR 2000, 181
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 438/99

Arbeitsverhältnis: Befristung - Wirksamkeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.1999 - Aktenzeichen 11 Sa 1039/99

DRsp Nr. 2001/9106

Arbeitsverhältnis: Befristung - Wirksamkeit

1. Die Wirksamkeit einer Befristung kann trotz der in § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG i.d.F. des Art. 4 ArbBeschFG vom 25.09.1996 (BGBl I S 1476) vorgesehenen besonderen Feststellungsklage jedenfalls dann im Rahmen einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO schon vor Ablauf der vereinbarten Befristung überprüft werden, wenn der Arbeitgeber erkennen lässt, er halte die Befristung des Arbeitsverhältnisses für wirksam. 2. Die durch den 72. Änderungs-TV zum BAT vom 15.12.1995 angefügte und ab 01.02.1996 gültige Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 der SR 2y, mit der im Geltungsbereich des BAT erstmals der Weg zu einer Befristung nach dem BeschFG eröffnet wurde, verweist auf das BeschFG in seiner jeweils geltenden Fassung und damit für Arbeitsverträge, die nach dem 30.09.1996 geschlossen wurden, auf das BeschFG i.d.F. der ArbBeschFG vom 25.09.1996 (wie LAG Köln v 23.04.1999 - 11 Sa 1428/98 - PersR 1999, 414). 3. Die von der Protokollnotiz Nr. 6 Buchstabe a zu Nr. 1 der SR 2y seit dem 01.02.1996 geforderte Angabe im Arbeitsvertrag, daß es sich um ein Arbeitsverhältnis nach dem BeschFG handelt, hat konstitutive Wirkung für die Beurteilung der Befristung nach diesem Gesetz.

Normenkette:

BAT SR 2y; BeschFG Art. 1 § 1 Abs. 1, Abs. 5 ; BGB § 620 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand: