Die Parteien schlossen am 16.11.1995 einen vom 20.11.1995 bis 19.05.1997 befristeten Arbeitsvertrag. Unter dem 13.05.1997 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag, der vom 20.05.1997 bis zum 19.11.1997 befristet war. In Ziffer 1 dieses Vertrages ist als Befristungsgrund auf die Neufassung des Beschäftigungsförderungsgesetzes hingewiesen. Mit Schreiben vom 09.10.1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß eine weitere Verlängerung über den 19.11.1997 hinaus nicht beabsichtigt sei. Auch nach Ablauf der Befristung bestand noch Bedarf für die Beschäftigung des Klägers. Für die von ihm ausgeübte Tätigkeit wurden nach dem 19.11.1997 anderweitige Kräfte eingesetzt.
Mit seiner am 21.11.1997 bei Gericht eingegangen Klage macht der Kläger den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses geltend.
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