LAG München - Urteil vom 23.10.1998
9 Sa 348/98
Normen:
BGB § 620 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 8451/98

Arbeitsverhältnis: Befristung eines Arbeitsvertrags für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis

LAG München, Urteil vom 23.10.1998 - Aktenzeichen 9 Sa 348/98

DRsp Nr. 2002/14975

Arbeitsverhältnis: Befristung eines Arbeitsvertrags für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis

1. Das Vorliegen einer befristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Duldung kann ein sachlicher Grund für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages sein. 2. Von einem sachlichen Grund kann aber zumindest dann nicht ausgegangen werden, wenn wegen dieses Grundes bereits mehrfach befristete Arbeitsverträge abgeschlossen wurden (hier 14) und auch bei Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrages im Rahmen einer Prognose nicht damit zu rechnen war, daß keine weitere Aufenthaltserlaubnis mehr erteilt wird.

Normenkette:

BGB § 620 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede.

Der Kläger, geborener ist Staatsangehöriger der Republik. Er ist gemäß Bescheid des Versorgungsamtes München I vom 24.1.1997 schwerbehindert mit einem Grad von 50%.

Am 1.5.1993 schlossen die Parteien erstmals einen befristeten Arbeitsvertrag (Fotokopie Bl. 48 d.A.) für eine Beschäftigung vom 1.5. bis 16.5.1993 als Pflegehelfer im Klinikum ab. Als Befristungsgrund wurde angegeben: "Ende der Duldung".