BAG - Urteil vom 03.10.1984
7 AZR 192/83
Normen:
BGB § 620 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 87 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag
DB 1985, 2152
EzA § 620 BGB Nr. 72
NZA 1985, 561
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 23.11.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 346/81
LAG Baden-Württemberg, vom 21.09.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 38/82

Arbeitsverhältnis: Befristung und Dauervertretung bzw. Daueraushilfe

BAG, Urteil vom 03.10.1984 - Aktenzeichen 7 AZR 192/83

DRsp Nr. 2004/1955

Arbeitsverhältnis: Befristung und "Dauervertretung" bzw. "Daueraushilfe"

»"Dauervertretung" bzw. "Daueraushilfe", die die Befristung eines Arbeitsvertrages nicht rechtfertigt, liegt nur vor, wenn bei Abschluß des Arbeitsvertrages eine über den Endtermin der Befristung hinausgehende Beschäftigung des Arbeitnehmers bereits vorgesehen war (BAG DB 1984, 2708).«

Normenkette:

BGB § 620 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses. Der Kläger war bei der Beklagten vom 17. September 1979 bis zum 1. Juli 1981 als Hilfssachbearbeiter beschäftigt und wurde beim Arbeitsamt Mannheim in der Abteilung Arbeitsvermittlung/Arbeitsberatung eingesetzt. Der erste Arbeitsvertrag vom 13. September 1979 war "für die Dauer der Krankheit des Angestellten B, längstens jedoch bis zum Ende des Monats der Dienstaufnahme des genannten Angestellten" abgeschlossen. In der "Änderungsvereinbarung" vom 10. Dezember 1979 heißt es:

wird über diesen Zeitpunkt hinaus wegen der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit des Ang. B bis längstens zum 30.4.80 verlängert."