LAG Bremen - Urteil vom 02.12.1997
1 (2) Sa 340/96; u.a.
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AiB Telegramm 1998, 19
ARST 1998, 141
AuR 1998, 203
BB 1998, 1211
KTS 1998, 414
LAGE § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 47
ZIP 1998, 572
Vorinstanzen:
ArbG Bremerhaven - 1 Ca 420/96 - 1 Ca 517/96 - 1 Ca 525/96 - 31.10.96 - 2 Ca 419/96 - 2 Ca 468/96 - 2 Ca 520/96 - 2 Ca 521/96 - 2 Ca 527/96 - 27.11.96,

Arbeitsverhältnis: Betriebsbedingte Kündigung bei Umstellung auf Leiharbeitnehmer

LAG Bremen, Urteil vom 02.12.1997 - Aktenzeichen 1 (2) Sa 340/96; u.a.

DRsp Nr. 2001/14414

Arbeitsverhältnis: Betriebsbedingte Kündigung bei Umstellung auf Leiharbeitnehmer

1. Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.09.1996 - 2 AZR 200/96 = NZA 1997, 202 = DRsp-ROM Nr. 1997/79 ist es als gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial ungerechtfertigte "Austauschkündigung" zu werten, wenn ein Unternehmer eigene Beschäftigte durch Leiharbeitnehmer ersetzt. 2. Auch im Konkurs rechtfertigt die Absicht des Konkursverwalters, die Personalkosten zu senken und eine Masseinsuffizienz zu vermeiden, regelmäßig keine Beendigungskündigungen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Vielzahl von Arbeitnehmern bereits freiwillig ausgeschieden ist und diese bisherigen Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer einer Verleihgesellschaft, an der der Konkursverwalter beteiligt ist, zu veränderten Bedingungen in den Betrieb zurückkehren. Die Beendigungskündigungen gegenüber den nicht freiwillig ausgeschiedenen Arbeitnehmern sind dann individuell auf ihre Erforderlichkeit zur weiteren Personalkostensenkung zu überprüfen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten insbesondere über die Wirksamkeit der gegenüber den Klägern ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigungen und Weiterbeschäftigung der Kläger.