BAG - Urteil vom 26.09.1996
2 AZR 200/96
Normen:
KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AuA 1997, 133
BAGE 84, 209
BB 1997, 104
BB 1997, 260
DB 1996, 2083
DB 1997, 278
MDR 1997, 270
NJW 1997, 885
NZA 1997, 202
ZIP 1997, 249
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 18.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 149/93
LAG Hamburg, vom 19.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 91/94

Betriebsbedingte Kündigung zur Besetzung des Arbeitsplatzes eines Kapitäns durch eine ausländische Crewing-Gesellschaft - freie Unternehmerentscheidung oder unzulässige Austauschkündigung?

BAG, Urteil vom 26.09.1996 - Aktenzeichen 2 AZR 200/96

DRsp Nr. 1997/79

Betriebsbedingte Kündigung zur Besetzung des Arbeitsplatzes eines Kapitäns durch eine ausländische Crewing-Gesellschaft - freie Unternehmerentscheidung oder unzulässige Austauschkündigung?

»1. Der Entschluß, die formale Arbeitgeberstellung aufzugeben, ist keine die Kündigung bedingende Unternehmerentscheidung, wenn der Unternehmer gegenüber den Beschäftigten im wesentlichen weiterhin selbst die für die Durchführung der Arbeit erforderlichen Weisungen erteilt. In einem solchen Fall entfällt nicht die Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb, vielmehr sollen nur die eigenen Beschäftigten durch ausgeliehene Arbeitnehmer ersetzt werden. Eine Kündigung aus diesem Grund ist als "Austauschkündigung" gemäß § 1 Abs. 1 und 2 KSchG sozial ungerechtfertigt und deshalb unwirksam. 2. Die Absicht des Arbeitgebers, die Lohnkosten zu senken und sich durch eine Beschäftigung von Arbeitnehmern nach ausländischem Recht von den Bindungen des deutschen Arbeits- und Sozialrechts zu lösen, rechtfertigt jedenfalls keine Beendigungskündigung.«

Normenkette:

KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 10. Juli 1973 als Erster Nautischer Offizier und seit dem 8. Juni 1977 als Kapitän beschäftigt. Dabei wurde der Kläger auf den von der Beklagten als Korrespondentreederin bereederten Schiffen eingesetzt.