LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.10.1999
3 Sa 884/99
Normen:
BGB §§ 133 157 242 305 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AiB Telegramm 2000, 35
ARST 2000, 212
AuA 2001, 43
AuR 2000, 275
LAGE § 4 KSchG Verzicht Nr. 5
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 11.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 330/99

Arbeitsverhältnis: einvernehmliche Beendigung - Kündigung erhalten und mit dem Inhalt einverstanden

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.1999 - Aktenzeichen 3 Sa 884/99

DRsp Nr. 2002/3698

Arbeitsverhältnis: einvernehmliche Beendigung - "Kündigung erhalten und mit dem Inhalt einverstanden"

Die vom Arbeitgeber vorformulierte Erklärung, der Arbeitnehmer habe die "Kündigung erhalten" und sei "mit dem Inhalt einverstanden", beinhaltet - nach gescheiterten Auflösungsverhandlungen - jedenfalls solange kein Einverständnis mit der Vertragsbeendigung, als nicht eindeutig ersichtlich ist, daß sich das Einverständnis gerade auf diese und nicht auf sonstige inhaltliche Bestandteile des Kündigungsschreibens - wie etwa Regelungen über Freistellungs-, Urlaubs- und sonstige Abwicklungsmodalitäten - bezieht.

Normenkette:

BGB §§ 133 157 242 305 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger ist seit dem 16.09.1996 als Verkaufsleiter, seit dem 01.09.1997 als Einkaufsleiter und Bezirksleiter bei der Beklagten zu einer monatlichen Vergütung von durchschnittlich zuletzt 7.000,-- DM brutto nebst Stellung eines Dienstwagens beschäftigt.

Mit Schreiben vom "28.02.1999" - richtig: 28.01.1999 - kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 28.02.1999. In dem Schreiben lautet es:

"Kündigung

Sehr geehrter Herr R.,

hiermit kündigen wir den mit Ihnen am 16.08.1996 geschlossenen Anstellungsvertrag fristgerecht zum 28.02.1999.

Die Gründe erläutern wir Ihnen wie folgt:"