LAG Köln - Urteil vom 13.02.2006
14 (12) Sa 1338/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Nr. 6b ;
Fundstellen:
PersR 2006, 271
PersV 2006, 314
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 09.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 562/05

Arbeitsverhältnis: Fristlose Kündigung wegen außerdienstlicher Straftat, Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige

LAG Köln, Urteil vom 13.02.2006 - Aktenzeichen 14 (12) Sa 1338/05

DRsp Nr. 2006/19963

Arbeitsverhältnis: Fristlose Kündigung wegen außerdienstlicher Straftat, Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige

1. Eine außerdienstliche Straftat von erheblichem Gewicht, die zu einer konkreten Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses führt, kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.2. Dabei sind an die Verhaltenspflichten eines im öffentlichen Dienst beschäftigten Mitarbeiters besondere Anforderungen zu stellen. Er hat, wie auch aus den einschlägigen Tarifnormen ersichtlich ist, sich auch außerdienstlich stets so zu verhalten, wie dies von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet werden kann. Er muss auch außerdienstlich darauf achten, dass das Ansehen des öffentlichen Arbeitgebers nicht beeinträchtigt wird.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Nr. 6b ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte.

Der Kläger ist 1961 geboren, verheiratet und hat 1 minderjähriges Kind.