BAG - Urteil vom 16.04.2003
7 AZR 119/02
Normen:
TzBfG § 17 S. 1, 2 ; KSchG § 6 ; BeschFG (1996) § 1 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 40
AuR 2003, 475
BAGE 106, 72
BAGReport 2003, 357
NJW 2004, 2260
NZA 2004, 283
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 06.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1204/01
ArbG Oberhausen, vom 12.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1152/01

Arbeitsverhältnis: Geltendmachung der Befristung durch Arbeigeber - Klagefrist

BAG, Urteil vom 16.04.2003 - Aktenzeichen 7 AZR 119/02

DRsp Nr. 2003/13565

Arbeitsverhältnis: Geltendmachung der Befristung durch Arbeigeber - Klagefrist

»Eine Klage ist nach § 17 Satz 1 TzBfG nur dann rechtzeitig erhoben, wenn aus dem Klageantrag, der Klagebegründung oder sonstigen Umständen bei Klageerhebung zu erkennen ist, daß der Kläger geltend machen will, sein Arbeitsverhältnis habe nicht durch die zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Befristung zu dem in dieser Vereinbarung vorgesehenen Termin geendet.«

Orientierungssätze:1. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, sein Arbeitsverhältnis habe durch die zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Befristung zu dem in dieser Vereinbarung vorgesehenen Termin nicht geendet, muß er rechtzeitig nach § 17 TzBfG Feststellungsklage erheben.2. Zur Einhaltung der Klagefrist gemäß § 17 Satz 1 TzBfG muß ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Feststellungsklage beim Arbeitsgericht erheben. Entspricht diese Klage nicht dem in § 17 Satz 1 TzBfG vorgeschriebenen Wortlaut, muß aus dem Klageantrag, der Klagebegründung oder sonstigen Umständen bei Erhebung der Klage zu erkennen sein, daß der Kläger geltend machen will, das Arbeitsverhältnis habe auf Grund der Befristung nicht geendet.3. Bei einer Versäumung der in § 17 Satz 1 vorgeschriebenen Klagefrist werden alle Voraussetzungen einer rechtswirksamen Befristung fingiert.