LAG Düsseldorf - Urteil vom 06.12.2001
11 Sa 1204/01
Normen:
KSchG § 6 Satz 1 ; BeschFG § 1 Abs. 1 Satz 2 ; BeschFG § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. ; TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 1 ; TzBfG § 17 Satz 1 ; TzBfG § 17 Satz 2 ;
Fundstellen:
AuR 2002, 270
DB 2002, 900
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 12.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1152/01

Befristung nach dem BeschFG

LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2001 - Aktenzeichen 11 Sa 1204/01

DRsp Nr. 2003/4657

Befristung nach dem BeschFG

»1. Die nach § 17 Satz 2 TzBfG gebotene entsprechende Anwendung der verlängerten Anrufungsfrist des § 6 Satz 1 KSchG beschränkt sich im Anwendungsbereich der Entfristungsklage nach § 17 Satz 1 TzBfG auf den Fall, dass eine innerhalb der dort normierten Drei-Wochen-Frist erhobene andere Klage bei Gericht anhängig ist, bei der die Wirksamkeit der Befristung lediglich eine Vorfrage für die zu treffende Entscheidung darstellt. 2. Eine wirksame Verlängerung i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG (seit 01.01.2001: § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG) liegt auch dann vor, wenn der Verlängerungsvertrag unter Beibehaltung der bisherigen Vertragsbedingungen mündich vor Ablauf des zu verlängernden Vertrags vereinbart, aber erst am ersten Tag seiner Laufzeit schriftlich bestätigt wird.«

Normenkette:

KSchG § 6 Satz 1 ; BeschFG § 1 Abs. 1 Satz 2 ; BeschFG § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. ; TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 1 ; TzBfG § 17 Satz 1 ; TzBfG § 17 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in zweiter Instanz im Wesentlichen über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses infolge einer Befristung zum 02.05.2001.