LAG Berlin - Urteil vom 24.06.1991
9 Sa 20/91
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; SchwbG §§ 1 2 4 15 ; ZPO § 148 ;
Fundstellen:
ARST 1991, 207
AuR 1992, 59
BB 1991, 2160
BehindertenR 1992, 67
LAGE § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung Nr. 8
NZA 1992, 79
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 40 Ca 317/90

Arbeitsverhältnis: Kündigung bei Unkenntnis eines Antrags auf Anerkennung als Schwerbehinderter - Anhörung des Betriebsrats

LAG Berlin, Urteil vom 24.06.1991 - Aktenzeichen 9 Sa 20/91

DRsp Nr. 2001/14399

Arbeitsverhältnis: Kündigung bei Unkenntnis eines Antrags auf Anerkennung als Schwerbehinderter - Anhörung des Betriebsrats

1. War dem Arbeitgeber beim Kündigungsausspruch nicht bekannt, daß der Arbeitnehmer einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt hat, so muß das Verfahren zur Anhörung des Betriebsrates, § 102 Abs. 1 BetrVG, nicht wiederholt werden. 2. Hat die zuständige Behörde die Anerkennung als Schwerbehinderter oder Gleichgestellter abgelehnt, kann der Arbeitgeber ohne Zustimmung der Hauptfürsorgestelle eine Kündigung erklären, auch wenn die Entscheidung angefochten worden ist. 3. In diesem Falle muß der Kündigungsrechtsstreit nicht nach § 148 ZPO ausgesetzt werden. 4. Zur Ver- oder Umsetzungspflicht des Arbeitgebers auf einen anderen Arbeitsplatz, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, die geschuldete Leistung zu erbringen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; SchwbG §§ 1 2 4 15 ; ZPO § 148 ;

Tatbestand: