LAG Hamm - Beschluß vom 31.05.1999
16 Sa 2357/97
Normen:
BGB § 284 § 286 § 280 Abs. 1 § 249 § 251 § 611 ; BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; MTV Metallindustrie § 21 Abs. 6 Nr. 1 ; TV BS (Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung) § 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 12.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 489/96

Arbeitsverhältnis: Nichtübernahme eines heroinabhängigen Auszubildenden nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

LAG Hamm, Beschluß vom 31.05.1999 - Aktenzeichen 16 Sa 2357/97

DRsp Nr. 2007/8053

Arbeitsverhältnis: Nichtübernahme eines heroinabhängigen Auszubildenden nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

»1. Für die Beurteilung der Frage, ob personenbedingte Gründe der Übernahme eines Auszubildenden in ein sechsmonatiges Arbeitsverhältnis nach § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung (TV BS) in der metallverarbeitenden Industrie NRW entgegenstehen, kommt es auf den Zeitpunkt der Abschlußprüfung an. Erst mit bestandener Abschlußprüfung ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Auszubildenden die befristete Übernahme anzubieten. Aus der drei Monate vor Ausbildungsende nach § 21 Abs. 6 Nr. 1 MTV Metallindustrie NRW bestehenden Informationspflicht des Arbeitgebers über seine Absicht, den Auszubildenden nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen zu wollen, ergibt sich kein anderer Beurteilungszeitpunkt, da diese Unterrichtung auch dann sinnvoll bleibt, wenn der Arbeitgeber den Auszubildenden nach § 3 TV BS in ein auf sechs Monate befristetes Arbeitsverhältnis übernehmen muß.