LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.11.1998
4 Sa 151/98
Normen:
BGB §§ 133 157 ;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 09.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3012/97

Arbeitsverhältnis: Trennung von der Bestellung als Aufsichtsratsmitglied

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.1998 - Aktenzeichen 4 Sa 151/98

DRsp Nr. 2002/8279

Arbeitsverhältnis: Trennung von der Bestellung als Aufsichtsratsmitglied

1. Bei einem Aufsichtsratsmitglied ist von dem körperschaftlichen Akt der Bestellung und Abberufung stets der zugrundeliegende Anstellungsvertrag des betreffenden Organvertreters zu unterscheiden; beide Akte können auseinanderfallen. 2. So hat die Abberufung eines Organvertreters nicht zwangsläufig die Beendigung des Anstellungsverhältnisses zur Folge. Aus diesem Grunde werden - wie im Wirtschaftsleben üblich - auch Aufsichtsratsmitglieder bestellt, ohne dass es hierzu des Abschlusses eines Anstellungsvertrages mit der betreffenden Gesellschaft bedarf, in der das Aufsichtsratsmandat ausgeübt wird.

Normenkette:

BGB §§ 133 157 ;

Tatbestand

Die Klägerin arbeitete ab dem 01.01.1991, zunächst als Geschäftsführungsassistentin bei den Stadtwerken V GmbH aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 27.09.1990. Die Stadtwerke V GmbH ist die Muttergesellschaft der Beklagten.