LAG Berlin - Urteil vom 30.06.1992
3 Sa 41/92
Normen:
BVerfGG § 31 ; EinigungsV Anlage I Kap XIX A III Nr. 3 ; GG Art. 33 ;
Fundstellen:
AuR 1993, 60
BB 1993, 74
DB 1992, 2640
LAGE Art 13 Einigungsvertrag Nr. 4
NJ 1993, 144
ZTR 1993, 38
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 18443/91

Arbeitsverhältnis: Weiterbeschäftigung nach Abwicklung

LAG Berlin, Urteil vom 30.06.1992 - Aktenzeichen 3 Sa 41/92

DRsp Nr. 2002/8098

Arbeitsverhältnis: Weiterbeschäftigung nach Abwicklung

1. Die Hinweise des BVerfG in seiner Entscheidung vom 29.4.1991 - 1 BvR 1341/90 BVerfGE 84, 133 = AP Art 12 GG Nr. 70 - DRsp-ROM Nr. 1992/24 - (sog Warteschleifenurteil) bezüglich der Personengruppen, bei denen sich die Regelungen des Einigungsvertrages "besonders einschneidend" auswirken und diese Regelungen nur "vertretbar" seien, wenn der Staat zur Wiedereingliederung der Betroffenen in das Berufsleben "besondere Bemühungen" unternehme, ua ihnen "eine begründete Aussicht auf eine neue Stelle im öffentlichen Dienst" biete und sie "bei der Besetzung von Stellen angemessen berücksichtige", sind nicht als tragende Gründe der Entscheidung anzusehen, die gemäß § 31 BVerfGG in Gesetzeskraft erwachsen. 2. Arbeitnehmer aus den besonders schutzwürdigen Personengruppen können aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung herleiten und auf dem Wege der Naturalrestitution entgegen der auch für sie geltenden Ruhens- und Beendigungsregelungen des Einigungsvertrages nicht den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses verlangen.