LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.09.1999
10 Sa 806/99
Normen:
SGB V § 74 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2000, 54
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 8420/98

Arbeitsverhältnis: Wiedereingliederung - Brückenerlass

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.1999 - Aktenzeichen 10 Sa 806/99

DRsp Nr. 2001/9103

Arbeitsverhältnis: Wiedereingliederung - "Brückenerlass"

1. Der Angestellte des öffentlichen Dienstes muß sich vor der Beantragung einer Änderung von Arbeitsbedingungen auf der Grundlage eines früher existenten, aber vom Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes nicht mehr angewandten Erlasses nicht darüber erkundigen, ob der Erlaß inzwischen aufgehoben worden ist. 2. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes kann eine Wiedereingliederung i.S. des § 74 SGB nicht einseitig verfügen. Der Arbeitnehmer entscheidet, ob er sich trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit krankschreiben lässt und deshalb seine Arbeit einstellt.

Normenkette:

SGB V § 74 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütung. Die Klägerin will die Zahlung des ungekürzten Gehalts für die Monate Dezember 1998 und Januar 1999 erreichen, während das beklagte Land die Rückzahlung der für die Monate August bis November 1998 geleisteten Monatsvergütung verlangt.

Die Klägerin ist seit dem 01.08.1985 beim beklagten Land als Lehrerin im Angestelltenverhältnis beschäftigt und im Abendgymnasium V.iers eingesetzt; sie ist in die Vergütungsgruppe Ib BAT Stufe 47 eingereiht.