LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.11.1999
18 Sa 1136/99
Normen:
BAT SR 2y; GG Art. 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2000, 115
PersR 2001, 97
PersV 2000, 328
ZfPR 2001, 86
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 22.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3052/98

Arbeitsverhältnis: Zusicherung eines Dauerarbeitsverhältnis bei Bewährung - Beurteilungsspielraum Mängel der Beurteilung - Umfang gerichtlicher Kontrolle

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.1999 - Aktenzeichen 18 Sa 1136/99

DRsp Nr. 2002/3685

Arbeitsverhältnis: Zusicherung eines Dauerarbeitsverhältnis bei Bewährung - Beurteilungsspielraum Mängel der Beurteilung - Umfang gerichtlicher Kontrolle

1. Sichert ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber einen in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehenden Lehrer zu, ihm bei Bewährung während der vereinbarten Beschäftigungsdauer ein Dauerarbeitsverhältnis anzubieten, steht dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber bei Abgabe seines Bewährungsurteils ein Beurteilungsspielraum zu. 2. Die Beurteilung ist von den Gerichten nur darauf zu kontrollieren, ob der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze beachtet und seine Entscheidung in einem fehlerfreien Verfahren getroffen hat. Zu den zu überprüfenden Verfahrensvorschriften können auch Richtlinien über die dienstliche Beurteilung gehören. 3. Sehen Richtlinien über die dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen und Lehrern Unterrichtsbesuche zur Vorbereitung einer dienstlichen Beurteilung vor, kann die dienstliche Beurteilung eines Lehrers unwirksam sein, wenn mögliche Unterrichtsbesuche unterblieben sind. Können die Unterrichtsbesuche wegen Ablaufs der Befristung nicht mehr nachgeholt werden, kann sich daraus nach Treu und Glauben ein Einstellungsanspruch ergeben.

Normenkette:

BAT SR 2y; Art. Abs. ;