LAG Hamm - Urteil vom 29.04.1999
6 Sa 1920/98
Normen:
BGB § 125 Satz 2, §§ 133, 157 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2305
DB 1999, 2067
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - Urteil - 1050/98 - 06.08.1998,

Arbeitsvertag - Schriftformerfordernis für Änderungen und Nebenabredung - (keine) Gültigkeit für Aufhebung oder Kündigung

LAG Hamm, Urteil vom 29.04.1999 - Aktenzeichen 6 Sa 1920/98

DRsp Nr. 2000/8283

Arbeitsvertag - Schriftformerfordernis für Änderungen und Nebenabredung - (keine) Gültigkeit für Aufhebung oder Kündigung

Enthält der Arbeitsvertrag eine Klausel des Inhalts "Änderungen des Vertrags sowie Nebenabreden usw. bedürfen der Schriftform", stellt diese kein konstitutives Schriftformerfordernis für vertragsbeendende Rechtsgeschäfte (Kündigung, Aufhebungsvertrag) dar, weshalb eine mündliche ausgesprochene Kündigung oder ein mündlich geschlossener Aufhebungsvertrag daher nicht nichtig sind.

Normenkette:

BGB § 125 Satz 2, §§ 133, 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die Beklagte produziert mit zur Zeit sieben Arbeitnehmern LKW-Aufbauten. Der Kläger war bei ihr ab 11.05.1998 als kaufmännisch technischer Angestellter zu einem Gehalt von 5.500,- DM beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 01.05.1998 zugrunde. Es wurde eine sechsmonatige Probezeit vereinbart, in der das Arbeitsverhältnis mit einmonatiger Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalendermonats gekündigt werden kann. In § 13 als abschließender Bestimmung des Vertrages ist vereinbart:

"Änderungen des Arbeitsvertrages sowie Nebenabreden u.s.w. bedürfen ausdrücklich der Schriftform. Mündliche Absprachen sind rechtsunwirksam."