Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Die Beklagte produziert mit zur Zeit sieben Arbeitnehmern LKW-Aufbauten. Der Kläger war bei ihr ab 11.05.1998 als kaufmännisch technischer Angestellter zu einem Gehalt von 5.500,- DM beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 01.05.1998 zugrunde. Es wurde eine sechsmonatige Probezeit vereinbart, in der das Arbeitsverhältnis mit einmonatiger Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalendermonats gekündigt werden kann. In § 13 als abschließender Bestimmung des Vertrages ist vereinbart:
"Änderungen des Arbeitsvertrages sowie Nebenabreden u.s.w. bedürfen ausdrücklich der Schriftform. Mündliche Absprachen sind rechtsunwirksam."
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