LAG Hamm - Urteil vom 02.09.1999
16 Sa 2474/98
Normen:
BGB §§ 123, 611 ;
Fundstellen:
BuW 2000, 564
MDR 2000, 282
Vorinstanzen:
ArbG Hamm - Urteil- 3 Ca 1339/98 - 09.09.1998,

Arbeitsvertrag - Anfechtung wegen arglistiger Täuschung - (kein) Schadensersatz bei vollzogenem Vertrag

LAG Hamm, Urteil vom 02.09.1999 - Aktenzeichen 16 Sa 2474/98

DRsp Nr. 2000/8292

Arbeitsvertrag - Anfechtung wegen arglistiger Täuschung - (kein) Schadensersatz bei vollzogenem Vertrag

1. Soweit die Rückwirkung einer Anfechtung des Arbeitsvertrages aufgrund arglistiger Täuschung deswegen ausgeschlossen ist, weil das Arbeitsverhältnis vollzogen worden ist, kann unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsschluß) für diese Zeiträume auch keine Vertragsanpassung verlangt werden. 2. Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Falle einer arglistigen Täuschung bei Vertragsschluß Verträge im Wege des Schadenersatzes anzupassen sein, wenn der Getäuschte am Vertrag festhält. Bei einem vollzogenen Arbeitsverhältnis stehen einer solchen Vertragsanpassung aber dieselben Gesichtspunkte entgegen, die eine Rückwirkung der Anpassung verbieten.

Normenkette:

BGB §§ 123, 611 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Monate Mai und Juni 1998 sowie vermögenswirksame Leistung in Anspruch.