LAG Hamm - Urteil vom 09.09.1999
16 Sa 1751/98
Normen:
AGBG § 9 Abs. 1 ; BGB §§ 242 § 611 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 651
NZA 2000, 724
NZA-RR 2000, 230
ZBVR 2000, 135
ZfPR 2000, 179
Vorinstanzen:
ArbG Minden - Urteil - 2 Ca 2394/97 - 03.06.1998,

Arbeitsvertrag - Inhaltskontrolle des durch den Arbeitgeber vorformulierten Vertrags

LAG Hamm, Urteil vom 09.09.1999 - Aktenzeichen 16 Sa 1751/98

DRsp Nr. 2000/8281

Arbeitsvertrag - Inhaltskontrolle des durch den Arbeitgeber vorformulierten Vertrags

Der den Arbeitsvertrag vorformulierende Arbeitgeber kann sich nicht zu seinen eigenen Gunsten auf eine Inhaltskontrolle des Arbeitsvertrages berufen. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 9 Abs 1 AGB-Gesetz, wonach allein die Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führt. Das Verbot, sich zu eigenen Gunsten auf die Rechtsunwirksamkeit einer vom Arbeitgeber vorgegebenen Vertragsklausel zu berufen, folgt als widersprüchliches Verhalten aber auch aus § 242 BGB.

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 1 ; BGB §§ 242 § 611 ;

Tatbestand:

Der Kläger verfolgt Ansprüche auf Arbeitsentgelt, denen gegenüber die Beklagte die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt hat. Außerdem macht die Beklagte im Wege der Widerklage eine Vertragsstrafe geltend.

Der Kläger war vom 06.11. bis einschließlich 11. 11. 1997 tatsächlich bei der Beklagten als Tischler beschäftigt. Am 12.11.1997 erschien er nicht mehr zur Arbeit und kündigte fristlos.