LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.11.2022
7 Sa 82/22
Normen:
KSchG § 4 S. 1; KSchG § 7; KSchG § 23 Abs. 1; BetrVG § 102; Arbeitsvertrag v. 24.02.2020 § 2 Abs. 1; Arbeitsvertrag v. 24.02.2010 § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 16.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 751/21

Arbeitsvertrag als Allgemeine GeschäftsbedingungenAuslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenGrenzen des DirektionsrechtsDringende betriebliche Erfordernisse bei der betriebsbedingten ÄnderungskündigungÄnderungskündigung und VerhältnismäßigkeitsgrundsatzBegrenzte gerichtliche Überprüfung unternehmerischer Entscheidungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.2022 - Aktenzeichen 7 Sa 82/22

DRsp Nr. 2023/6162

Arbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingungen Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Grenzen des Direktionsrechts Dringende betriebliche Erfordernisse bei der betriebsbedingten Änderungskündigung Änderungskündigung und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Begrenzte gerichtliche Überprüfung unternehmerischer Entscheidungen

1. Sowohl das äußere Erscheinungsbild der formularmäßigen Vertragsgestaltung als auch die häufige Verwendung des Arbeitsvertragsformulars lassen auf Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB schließen. 2. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind - ausgehend vom Vertragswortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. 3. Sieht der Arbeitsvertrag lediglich die Übertragung anderer Aufgaben mit der Formulierung "nach dem dafür geltenden Berufsbild" vor, die sich auf die Position des Abteilungsleiters Produktion und Logistik bezieht, kann keine andere Tätigkeit als diejenige eines "Abteilungsleiters Produktion und Logistik" zugewiesen werden.