BVerfG - Beschluß vom 19.03.1998
1 BvR 264/97
Normen:
BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 1998, 327
DRsp VI(602)141a
NZA 1998, 588
VIZ 1998, 585
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 11.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 87/96
ArbG Berlin - 58 Ca 6283/96 29.05.96,

Arbeitsvertrag: Anfechtung aufgrund unzutreffender Beantwortung der Fragen nach früheren Tätigkeiten für das MfS der ehemaligen DDR

BVerfG, Beschluß vom 19.03.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 264/97

DRsp Nr. 1998/8763

Arbeitsvertrag: Anfechtung aufgrund unzutreffender Beantwortung der Fragen nach früheren Tätigkeiten für das MfS der ehemaligen DDR

Tätigkeiten für das MfS, die vor dem Jahre 1970 abgeschlossen waren, taugen wegen des erheblichen Zeitablaufs regelmäßig nicht mehr als Indiz für eine mangelnde Eignung eines Arbeitnehmers. Ausnahmsweise relevante Fragen nach Vorgängen, die mehr als 20 Jahre vor dem Beitritt abgeschlossen waren, stehen außer Verhältnis zu der Einschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Befragten; die Arbeitnehmer durften vor dem Jahre 1970 abgeschlossene Vorgänge daher verschweigen, dem öffentlichen Arbeitgeber ist es verwehrt, arbeitsrechtliche Konsequenzen aus einer unzutreffenden Antwort zu ziehen (vgl. BVerfGE 96, 171 [188 f.]).

Normenkette:

BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 33 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anfechtung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers, der Fragen seines Arbeitgebers nach Tätigkeiten für das Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik (MfS) unzutreffend beantwortet hat.