LAG Berlin - Urteil vom 12.03.1999
19 Sa 124/98
Normen:
BAT § 1 ; BAT-O § 1 ; BGB §§ 133 157 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 95 Ca 42331/97

Arbeitsvertrag: Auslegung - Vereinbarung der Geltung des günstigeren BAT anstelle des ungünstigeren BAT-O

LAG Berlin, Urteil vom 12.03.1999 - Aktenzeichen 19 Sa 124/98

DRsp Nr. 2002/7967

Arbeitsvertrag: Auslegung - Vereinbarung der Geltung des günstigeren BAT anstelle des ungünstigeren BAT-O

1. Die Arbeitsvertragsparteien können auch im Bereich des öffentlichen Dienstes für ein Arbeitsverhältnis, in welchem an sich ein ungünstigerer Tarifvertrag anwendbar wäre, die Geltung eines günstigeren Tarifvertrags vereinbaren und damit dem Arbeitnehmer eine übertarifliche Rechtsposition einräumen. 2. Eine solche Vereinbarung liegt jedenfalls dann vor, wenn der günstigere Tarifvertrag im Arbeitsvertrag eindeutig und ausdrücklich benannt wird, die Stelle unter Bezugnahme auf diesen Tarifvertrag ausgeschrieben wurde und der Arbeitnehmer sich darauf beworben hatte, bei Abschluss des Arbeitsvertrages die Umstände bekannt waren, aus denen sich an sich die Anwendbarkeit des ungünstigeren Tarifvertrages ergab und keine Anhaltspunkte für eine irrtümliche Falschbezeichnung vorliegen.

Normenkette:

BAT § 1 ; BAT-O § 1 ; BGB §§ 133 157 611 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob auf ihr Arbeitsverhältnis über den 31.07.1997 hinaus der BAT und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung zur Anwendung kommen.