LAG Berlin - Urteil vom 09.12.1999
16 Sa 2013/99
Normen:
BBiG § 10 Abs. 1 Satz 2 ; BGB §§ 133 157 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2609/99

Arbeitsvertrag: Auslegung eines Ausbildungsvertrags - Absenkung der Ausbildungsvergütung

LAG Berlin, Urteil vom 09.12.1999 - Aktenzeichen 16 Sa 2013/99

DRsp Nr. 2002/7927

Arbeitsvertrag: Auslegung eines Ausbildungsvertrags - Absenkung der Ausbildungsvergütung

Zur Auslegung eines formularmäßigen Ausbildungsvertrages hinsichtlich tariflicher Absenkung der Ausbildungsvergütung.

Normenkette:

BBiG § 10 Abs. 1 Satz 2 ; BGB §§ 133 157 ;

Tatbestand

Die -- beiderseits an die Tarifverträge des Baugewerbes gebundenen -- Parteien streiten über die Höhe der Ausbildungsvergütung für die Zeit April 1997 bis August 1998. Für den schriftlichen Ausbildungsvertrag vom 31.08.95 (Kopie Bl. 127 f. d.A.) verwandte die Beklagte ein von der Industrie- und Handelskammer zu Berlin für ihren Bereich allgemein verlangtes Formular des "RNK Verlages" ("RNK-Nr. 5030 N"), in dem es zur Ausbildungsvergütung (Abschnitt E) heißt:

"Der Ausbildende zahlt dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung (§ 5); diese beträgt zur Zeit monatlich brutto:

DM 1.025,30 im ersten,

DM 1.594,90 im zweiten,

DM 2.012,60 im dritten

Ausbildungsjahr. Soweit Vergütungen tariflich geregelt sind, gelten mindestens die tariflichen Sätze."