ArbG Köln, vom 19.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2285/99
Arbeitsvertrag: Inhaltskontrolle einer einzelvertraglich vereinbarten Verfallklausel
LAG Köln, Urteil vom 28.06.2000 - Aktenzeichen 2 Sa 346/00
DRsp Nr. 2000/10268
Arbeitsvertrag: Inhaltskontrolle einer einzelvertraglich vereinbarten Verfallklausel
»1. Einzelvertraglich vereinbarte Verfallklauseln unterliegen einer Inhaltskontrolle darauf, ob sie gegen die guten Sitten verstoßen oder treuwidrig und ob sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar sind (wie BAG, Urteil vom 24.03.1988 - 2 AZR 630/87 -, EzA § 4TVG - Ausschlussfristen - Nr. 72 ).2. Eine zweistufige Verfallklausel, wonach alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht und im Falle der Ablehnung innerhalb eines weiteres Monats nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht werden, kann einzelvertraglich wirksam vereinbart werden.«
Normenkette:
BGB §§ 139, 242, 611 ; TVG § 4 - Ausschlussfrist;
Hinweise:
Die Sache ist anhängig bei BAG unter 9 AZR 543/00
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