LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.11.1999
10 Sa 1247/99
Normen:
BGB §§ 611 620 ; InsO § 113 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
AuA 2000, 337
BB 2000, 622
KTS 2000, 391
ZInsO 2000, 169
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2988/99

Arbeitsvertrag: Kündigung eines befristeten, ordentlich unkündbaren Arbeitsvertrages - Insolvenz

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.1999 - Aktenzeichen 10 Sa 1247/99

DRsp Nr. 2001/9107

Arbeitsvertrag: Kündigung eines befristeten, ordentlich unkündbaren Arbeitsvertrages - Insolvenz

In der Insolvenz kann ein befristeter, ordentlich unkündbarer Arbeitsvertrag nur mit der dreimonatigen Kündigungsfrist des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO gekündigt werden, es sei denn der Befristungszeitpunkt liegt früher. Dann endet das Arbeitsverhältnis durch Zeitablauf.

Normenkette:

BGB §§ 611 620 ; InsO § 113 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger wurde von der D. Eishockey-Betriebs GmbH durch Vertrag vom 01.07.1997 für die Zeit vom 01.07.1997 bis zum 30.06.1999 befristet unter Ausschluss der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit als Eishockeyspieler zu einem Bruttomonatsgehalt von 62.115,00 DM eingestellt.

Über das Vermögen D. Eishockey-Betriebs GmbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13.05.1998 das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. In seiner Eigenschaft als Konkursverwalter kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis dem Kläger mit Schreiben vom 18.05.1998 zum 30.06.1998.

Die Parteien streiten über die Länge der Kündigungsfrist. Der Beklagte beruft sich auf die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB, während der Kläger von der dreimonatlichen Kündigungsfrist des § 113 InsO. ausgeht.

Der Kläger hat beantragt,