LAG Hamm - Urteil vom 01.03.1999
19 Sa 2596/98
Normen:
BGB § 119 Abs. 2 § 123 Abs. 1 § 134 § 611a Abs. 1 ; MuSchG § 4 ;
Fundstellen:
BuW 1999, 879
DB 1999, 2114
EuroAS 2000, 33
FA 2000, 33
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 10.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2237/98

Arbeitsvertrag: Offenbarungspflicht bei bestehender Schwangerschaft

LAG Hamm, Urteil vom 01.03.1999 - Aktenzeichen 19 Sa 2596/98

DRsp Nr. 2001/14492

Arbeitsvertrag: Offenbarungspflicht bei bestehender Schwangerschaft

»1. Der Arbeitgeber kann dem mit einer schwangeren Arbeitnehmerin unbefristet abgeschlossenen Arbeitsvertrag nicht mit der Begründung anfechten, die Arbeitnehmerin habe ihn arglistig getäuscht, weil sie nicht von sich aus auf die bestehende Schwangerschaft hingewiesen habe. Dies gilt auch dann, wenn der vertragsgemäßen Beschäftigung der Arbeitnehmerin in den ersten Monaten des Arbeitsverhältnisses ein schwangerschaftsbedingtes Beschäftigungsverbot entgegensteht. Eine so begründete Anfechtung diskriminiert die betroffene Arbeitnehmerin unmittelbar wegen ihres Geschlechts und verstößt damit gegen § 611a I BGB (im Anschluss an EuGH Rs C-421/92 vom 05.05.1994 "Habermann-Beltermann" = AP Nr. 3 zu Art 2 EWG-Richtlinie Nr. 76/207 - DRsp-ROM Nr. 2000/4487 -; gegen BAG, Urteil vom 08.09.1988 - 2 AZR 102/88 = AP Nr. 1 zu § 8 MuSchG 1968 und BAG, Urteil vom 01.07.1993 - 2 AZR 25/93 = AP Nr. 36 zu § 123 BGB).