LAG München - Urteil vom 18.12.2008
4 Sa 804/08
Normen:
BGB § 138; BGB § 167; BGB § 168; BGB § 242; BGB § 181; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Passau, vom 03.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 154/08

Arbeitsvertrag über Betreuungs- und Pflegeleistungen durch Insichgeschäft der bevollmächtigten Tochter - rechtsmißbräuchlicher Vertragsschluss bei Betreuungspflicht aufgrund Leibgedingevertrags

LAG München, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 4 Sa 804/08

DRsp Nr. 2009/3595

Arbeitsvertrag über Betreuungs- und Pflegeleistungen durch Insichgeschäft der bevollmächtigten Tochter - rechtsmißbräuchlicher Vertragsschluss bei Betreuungspflicht aufgrund Leibgedingevertrags

Auch unter der Voraussetzung, dass im Wege des Insichgeschäfts (§ 181 BGB) eine Arbeitsverhältnis zwischen der betreuenden Tochter und ihrem Vater über Betreuungs- und Pflegeleistungen tatsächlich zustandegekommen ist, ist dieser Vertrag gemäß §§ 242, 138 BGB nichtig, wenn die Tochter aus dem anlässlich einer Betriebsübergabe abgeschlossenen Leibgedingevertrag ohnehin zu weit reichenden Pflege- und Betreuungsleistungen verpflichtet ist und mit dem Abschluss eines (zusätzlichen) Arbeitvertrages die ihr durch notarielle Altersvorsorgevollmacht erteilte Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB missbraucht.

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Passau - Kammer Deggendorf - vom 3. Juli 2008 - 1 Ca 154/08 D - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten der Nebenintervention, hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 138; BGB § 167; BGB § 168; BGB § 242; BGB § 181; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand: