LAG Hamm - Urteil vom 16.02.2006
16 Sa 1038/05
Normen:
TVG § 3 Abs. 1 ; BGB § 133 § 157 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 1 Ca 145/05 - 07.04.2005,

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge - Tarifwechsel aufgrund des inbezuggenommenen Firmentarifvertrages bei späterer Verselbständigung des Vertriebs

LAG Hamm, Urteil vom 16.02.2006 - Aktenzeichen 16 Sa 1038/05

DRsp Nr. 2006/19819

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge - Tarifwechsel aufgrund des inbezuggenommenen Firmentarifvertrages bei späterer Verselbständigung des Vertriebs

»Wird in einem Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1968 ohne deren konkrete Bezeichnung auf die ,,für uns gültige tarifliche Regelung'' Bezug genommen, so wird hiervon ein Firmentarifvertrag erfasst. Sieht dieser nach der Verselbständigung des Vertriebs die Anwendung anderer Verbandstarife als der bisher geltenden vor (hier: Kraftfahrzeuggewerbe statt Metallindustrie) so tritt der Tarifwechsel jedenfalls auf der Grundlage des Firmentarifvertrages ein.«

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1 ; BGB § 133 § 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, welche Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.

Der Kläger ist seit dem 01.04.1968 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Er wurde als Werkstattleiter eingestellt, besetzt jetzt aber die Position eines Innendienstkaufmanns. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem dem Kläger im Einstellungsschreiben vom 29.03.1968 durch die M5xxxxxxxxxxxxx A1xxxxxx-N2xxxxxx A3, Werk M4xxxxx, unterbreiteten Angebot (Bl. 9/9 R d.A.). Dieses enthält die folgende Regelung:

"Wir stellen Sie aufgrund unserer Arbeitsordnung und der für uns gültigen tariflichen Regelung ab 1. April 1968 an."