Die Parteien streiten um die Frage, welche Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.
Der Kläger ist seit dem 01.04.1968 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Er wurde als Werkstattleiter eingestellt, besetzt jetzt aber die Position eines Innendienstkaufmanns. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem dem Kläger im Einstellungsschreiben vom 29.03.1968 durch die M5xxxxxxxxxxxxx A1xxxxxx-N2xxxxxx A3, Werk M4xxxxx, unterbreiteten Angebot (Bl. 9/9 R d.A.). Dieses enthält die folgende Regelung:
"Wir stellen Sie aufgrund unserer Arbeitsordnung und der für uns gültigen tariflichen Regelung ab 1. April 1968 an."
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