LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.03.2006
19 Sa 47/05
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 § 310 Abs. 4 Satz 1 ; TzBfG § 15 Abs. 3 ; BMT-G II (Bundesmanteltarifvertrag der Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe) § 2 Abs. 1 k § 67 Ziff. 9 ; BMT-G II Sondervereinbarung Anlage 10 § 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 15.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 352/04

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag und Transparenzkontrolle

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2006 - Aktenzeichen 19 Sa 47/05

DRsp Nr. 2006/27765

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag und Transparenzkontrolle

1. Ein im Arbeitsvertrag fehlender Hinweis auf kündigungsbedeutsame Tarifvertragsvorschriften oder zur Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses führt nicht zur Mehrdeutigkeit und Unklarheit der vertraglichen Regelung; dies ist bereits § 15 Abs. 3 TzBfG zu entnehmen, der die Vereinbarung im anwendbaren Tarifvertrag neben der ausdrücklichen einzelvertraglichen Vereinbarung genügen lässt.2.Global in Bezug genommene Tarifverträge unterliegen keiner Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB; durch die Gleichstellung von Tarifverträgen mit Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Abs. 3 BGB wird sichergestellt, dass die nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB von der AGB-Kontrolle ausgenommenen Tarifverträge auch bei einer einzelvertraglichen globalen Inbezugnahme keiner Inhaltskontrolle unterliegen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 § 310 Abs. 4 Satz 1 ; TzBfG § 15 Abs. 3 ; BMT-G II (Bundesmanteltarifvertrag der Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe) § 2 Abs. 1 k § 67 Ziff. 9 ; BMT-G II Sondervereinbarung Anlage 10 § 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.