LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.12.2009
20 Sa 1136/09
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 310 Abs. 4; BGB § 611 Abs. 1; TVÜ-Bund § 5 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 59 Ca 807/09

Arbeitsvertragliche Nebenabrede zur Weiterzahlung tariflicher Funktionszulage bis zu einer tariflicher Neuregelung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 20 Sa 1136/09

DRsp Nr. 2010/20793

Arbeitsvertragliche Nebenabrede zur Weiterzahlung tariflicher Funktionszulage bis zu einer tariflicher Neuregelung

Vereinbaren der tarifgebundene Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in einer arbeitsvertraglichen Nebenabrede die Weiterzahlung einer von den Tarifvertragsparteien außer Kraft gesetzten Funktionszulage befristet bis zu einer tariflichen Neuregelung, wird der Arbeitnehmer durch diese Befristung der Funktionszulage nicht unangemessen benachteiligt.

I. die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.03.2009 - 59 Ca 807/09 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

II. Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. evision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 310 Abs. 4; BGB § 611 Abs. 1; TVÜ-Bund § 5 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Weiterzahlung einer Funktionszulage für Angestellte im Schreibdienst entsprechend einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag.