LAG München - Urteil vom 30.04.2008
2 Sa 1069/07
Normen:
BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1 ; TVG § 5 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 17.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4435/06

Arbeitsvertragliche Verweisung auf allgemeinverbindliche Tarifvertrage in Altfällen

LAG München, Urteil vom 30.04.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 1069/07

DRsp Nr. 2008/14836

Arbeitsvertragliche Verweisung auf allgemeinverbindliche Tarifvertrage in Altfällen

»Die Bezugnahme auf jeweils geltende Tarifverträge in einem vor 2002 abgeschlossenen Arbeitsvertrag kann auch dann als Gleichstellungsabrede ausgelegt werden, wenn die Tarifverträge bei Abschluss des Arbeitsvertrages allgemeinverbindlich waren.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1 ; TVG § 5 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf tarifliche Entgelterhöhungen hat.

Die Klägerin war von Juli 1995 bis September 2006 bei der Beklagten, einem Möbeleinzelhandelsunternehmen beschäftigt. § 17 des Arbeitsvertrages vom 1.7.1995 lautet:

"I. Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, finden die Tarifverträge für den bayerischen Einzelhandel in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die Betriebsordnung Anwendung. Der/die Arbeitnehmer(in) bestätigt, dass er/sie von den geltenden Tarifverträgen für den Bayerischen Einzelhandel Kenntnis genommen hat; sie stehen jederzeit zur Einsicht zur Verfügung; dies gilt auch für die Betriebsordnung. Die Bestimmungen dieses Vertrages gehen den allgemeinen tariflichen und betrieblichen Bestimmungen vor, soweit diese nicht zwingend sind.

II. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis ist durch die tarifvertraglich festgelegten Ausschlussfristen begrenzt."