LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.11.2008
2 Sa 1462/08
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
AuA 2009, 309
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 2912/08

Arbeitsvertraglicher Vorbehalt zum Widerruf der Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens aus wirtschaftlichen Gründen - Auslegung des Vertrags anhand konzerninterner Bestimmungen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.11.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 1462/08

DRsp Nr. 2009/3791

Arbeitsvertraglicher Vorbehalt zum Widerruf der Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens aus wirtschaftlichen Gründen - Auslegung des Vertrags anhand konzerninterner Bestimmungen

1. Im Falle eines arbeitsrechtlichen Widerrufsvorbehalts muss im Vertragstext deutlich werden, genau welche Leistung von einem möglichen Widerruf betroffen sein soll und in welchen Fällen der Arbeitnehmer mit dem Widerruf rechnen muss. 2. Dazu muss wenigstens die Richtung angegeben werden, aus der der Widerruf möglich sein soll (BAG vom 11.10.2006 - 5 AZR 721/05). 3. Zur Auslegung eines so im Vertrag beschriebenen Widerrufsgrundes kann auch auf die Bedingungen zurückgegriffen werden, die der Einräumung der (widerrufenen) Leistung zugrunde gelegt wurden. 4. Bei dem Widerruf einer Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens "aus wirtschaftlichen Gründen" kann zur näheren Konkretisierung dieses Begriffs auf die Bestimmungen zur Gebrauchsüberlassung und die dort aufgestellten Voraussetzungen zurückgegriffen werden.

Tenor:

I. Auf die Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.05.2008 - 54 Ca 2912/08 - geändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand: