LAG Niedersachsen - Urteil vom 16.06.2014
13 Sa 1327/13
Normen:
BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 2; BGB § 310 Abs. 4 S. 1; BGB § 398; BGB § 399 Alt. 2; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2014, 524
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 06.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 280/13

Arbeitsvertragliches Lohnabtretungsverbot aufgrund formularvertraglicher Verweisung auf entsprechende Regelungen einer BetriebsvereinbarungUnbegründete Drittschuldnerklage bei darlehensvertraglicher Vorausabtretung von Lohnansprüchen des Ehemannes der Klägerin

LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.06.2014 - Aktenzeichen 13 Sa 1327/13

DRsp Nr. 2014/11862

Arbeitsvertragliches Lohnabtretungsverbot aufgrund formularvertraglicher Verweisung auf entsprechende Regelungen einer BetriebsvereinbarungUnbegründete Drittschuldnerklage bei darlehensvertraglicher Vorausabtretung von Lohnansprüchen des Ehemannes der Klägerin

1. Ein in einer Betriebsvereinbarung Arbeitsordnung geregeltes umfassendes Lohn und Gehaltsabtretungsverbot kann unabhängig von seiner normativen Wirksamkeit über eine formulararbeitsvertraglich vereinbarte Geltung dieser Betriebsvereinbarung Bestandteil des Arbeitsvertrages werden. 2. Einer AGB Kontrolle gem. §§ 305 ff BGB unterliegt in diesem Fall nur die Verweisungsklausel selbst, nicht jedoch die eine Abtretung ausschließende Vorschrift der Betriebsvereinbarung (§ 310 Abs. 4 S. 1 BGB). 3. § 399, 2. Alternative BGB lässt auch die Vereinbarung eines Lohn und Gehaltsabtretungsausschlusses zwischen Gläubiger und Schuldner zu. Ein solcher Ausschluss schränkt den Arbeitnehmer nicht in einer seine Kreditfähigkeit grundlegend beeinträchtigenden, sittenwidrigen Weise (§ 138 Abs. 1 BGB) in seiner Dispositionsfreiheit über sein Arbeitsentgelt ein.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 06.11.2013 (1 Ca 280/13) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 307 Abs. S. 2;