BAG - Urteil vom 24.09.2003
5 AZR 282/02
Normen:
BGB §§ 151 264 Abs. 2 § § 293, 295, 296, 297, 315 § 612 Abs. 2 § 615 S. 2 ; BGB (a.F.) §§ 280 284 ff. 287 ; ZPO §§ 322 325 888 894 ; BetrVG § 77 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 § 88 ; KSchG § 11 Nr. 3 ; SGB III § 335 Abs. 3, 4 ; SGB X § 115 Abs. 1 ; EGBGB Art. 229 §§ 1 7 ;
Fundstellen:
DB 2003, 2494
NZA 2003, 1332
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 01.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 2316/01
ArbG Berlin, vom 05.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2138/01

Arbeitsvertragsrecht - Antragsauslegung; Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung; Wahlrecht; Rückwirkende Vertragsänderung; Bestimmtheit der Willenserklärung; Annahmeverzug; Unmöglichkeit der Arbeitsleistung; Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers; Beschäftigungspflicht; Teilzeitbeschäftigung; Vergütungsanspruch bei Mischtätigkeit; Lohnzahlung aufgrund einer Betriebsvereinbarung; Anrechnung von Arbeitslosengeld (Nettobetrag); Anrechnung von Berufsunfähigkeitsrente

BAG, Urteil vom 24.09.2003 - Aktenzeichen 5 AZR 282/02

DRsp Nr. 2003/13075

Arbeitsvertragsrecht - Antragsauslegung; Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung; Wahlrecht; Rückwirkende Vertragsänderung; Bestimmtheit der Willenserklärung; Annahmeverzug; Unmöglichkeit der Arbeitsleistung; Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers; Beschäftigungspflicht; Teilzeitbeschäftigung; Vergütungsanspruch bei Mischtätigkeit; Lohnzahlung aufgrund einer Betriebsvereinbarung; Anrechnung von Arbeitslosengeld ("Nettobetrag"); Anrechnung von Berufsunfähigkeitsrente

Orientierungssätze: 1. Arbeitsverträge können rückwirkend geändert werden. Das gilt, jedenfalls wenn nichts anderes praktiziert worden ist, auch hinsichtlich der Pflichtenbindung des Arbeitnehmers. 2. Die Regelung in einer Betriebsvereinbarung, nach der bei bestimmter Betriebszugehörigkeit ein Zuschlag zum tariflichen Stundenlohn gezahlt wird, verstößt gegen § 77 Abs. 3 BetrVG und ist deshalb unwirksam. 3. Gemäß § 11 Nr. 3 KSchG ist der "Nettobetrag" des Arbeitslosengeldes als die dem Arbeitnehmer infolge Arbeitslosigkeit gezahlte öffentlich-rechtliche Leistung auf das Arbeitsentgelt anzurechnen. Der Arbeitgeber hat der Bundesanstalt die geleisteten Beiträge aus dem Bruttobetrag des Arbeitsentgelts zu erstatten (§ 335 Abs. 3 SGB III).