BAG - Urteil vom 13.03.2003
6 AZR 557/01
Normen:
BGB § 315 Abs. 3 ; BPersVG § 108 Abs. 2 ; Bremisches Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG, vom 5. März 1996, BremGBl. S 53 ff.) § 39 Abs. 1 ; Weiterbildungsordnung für Ärzte im Lande Bremen (WeiterbildungsO, vom 18. März 1996, BremAbl. S 323 ff.) Abschnitt I Nr. 25, 33; Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPersVG, vom 19. März 1974, BremGBl. S 131 ff., i.d.F. vom 4. Dezember 1998, BremGBl. S 337) § 52 Abs. 1 S. 1 § 58 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2408
DB 2003, 1960
MDR 2003, 1239
NZA 2004, 735
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 16.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 152/00
ArbG Bremen, vom 21.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7500/99

Arbeitsvertragsrecht - Chefarzt; arbeitsvertragliche Entwicklungsklausel

BAG, Urteil vom 13.03.2003 - Aktenzeichen 6 AZR 557/01

DRsp Nr. 2003/9972

Arbeitsvertragsrecht - Chefarzt; arbeitsvertragliche Entwicklungsklausel

»Regelt ein Chefarztvertrag, daß der Krankenhausträger sachlich gebotene organisatorische Änderungen im Benehmen mit einem leitenden Arzt vornehmen und selbständige Abteilungen bei objektiv vorliegendem Bedarf neu einrichten kann, unterliegen die dem Änderungsbedarf zugrundeliegenden Prognosen einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Zu überprüfen ist, ob der Krankenhausträger eine auf die konkrete Situation des Krankenhauses bezogene Bedarfsprognose erstellt hat, die Inhalt und Umfang der angestrebten Änderungen sachlich rechtfertigt.«

Orientierungssätze: 1. Die für einen Chefarztvertrag typische Entwicklungs- und Anpassungsklausel, nach der ein Krankenhausträger berechtigt ist, sachlich gebotene Änderungen im Benehmen mit dem leitenden Arzt vorzunehmen und bei einem objektiv vorliegenden Bedarf selbständige Abteilungen einzurichten oder abzutrennen, ist grundsätzlich zulässig. Sie ist wirksam, wenn die beabsichtigten Änderungen nicht zu einer grundlegenden Störung des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung im Arbeitsverhältnis führen und billigem Ermessen entsprechen.