BAG - Urteil vom 19.02.2003
7 AZR 67/02
Normen:
BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag) § 242 (Gleichbehandlung) ; GG Art. 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BAGE 105, 161
NZA 2003, 1271
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 23.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1266/01
ArbG Wuppertal, vom 26.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 885/01

Arbeitsvertragsrecht; Gleichbehandlung - Befristeter Arbeitsvertrag; Einstellungsanspruch; Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 7 AZR 67/02

DRsp Nr. 2003/8301

Arbeitsvertragsrecht; Gleichbehandlung - Befristeter Arbeitsvertrag; Einstellungsanspruch; Gleichbehandlungsgrundsatz

»Übernimmt ein öffentlicher Arbeitgeber eine Gruppe befristet beschäftigter Arbeitnehmer in unbefristete Arbeitsverhältnisse, ohne seine eigenen, an Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichteten Vorgaben für die Einstellung in den öffentlichen Dienst zu beachten, führt dies nicht zu einem Anspruch anderer befristet beschäftigter Arbeitnehmer, ebenfalls unter Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG unbefristet eingestellt zu werden.«

Orientierungssätze: 1. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Aus dieser Bestimmung kann sich ein Anspruch auf Einstellung in den öffentlichen Dienst nur ergeben, wenn der Bewerber sämtliche Einstellungsvoraussetzungen erfüllt und dessen Einstellung die einzig rechtmäßige und ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn ist. 2. Regelt ein öffentlicher Arbeitgeber in Umsetzung der in Art. 33 Abs. 2 GG bestimmten Kriterien durch eine Verwaltungsvorschrift die Einstellungsvoraussetzungen, ist er bei der Entscheidung, welchen von mehreren Bewerbern er einstellt, an diese Vorgaben gebunden.