»Übernimmt ein öffentlicher Arbeitgeber eine Gruppe befristet beschäftigter Arbeitnehmer in unbefristete Arbeitsverhältnisse, ohne seine eigenen, an Art. 33 Abs. 2GG ausgerichteten Vorgaben für die Einstellung in den öffentlichen Dienst zu beachten, führt dies nicht zu einem Anspruch anderer befristet beschäftigter Arbeitnehmer, ebenfalls unter Verletzung von Art. 33 Abs. 2GG unbefristet eingestellt zu werden.«
Orientierungssätze:1. Nach Art. 33 Abs. 2GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Aus dieser Bestimmung kann sich ein Anspruch auf Einstellung in den öffentlichen Dienst nur ergeben, wenn der Bewerber sämtliche Einstellungsvoraussetzungen erfüllt und dessen Einstellung die einzig rechtmäßige und ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn ist.2. Regelt ein öffentlicher Arbeitgeber in Umsetzung der in Art. 33 Abs. 2GG bestimmten Kriterien durch eine Verwaltungsvorschrift die Einstellungsvoraussetzungen, ist er bei der Entscheidung, welchen von mehreren Bewerbern er einstellt, an diese Vorgaben gebunden.
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