LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.11.2004
5 Sa 202/04
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; BGB § 242 ; BGB § 273 Abs. 1 ; BetrVG § 77 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 112
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn 3 Ca 2611 e/04 vom 04.03.2004,

Arbeitsverweigerung und Zurückbehaltungsrecht

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.11.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 202/04

DRsp Nr. 2005/245

Arbeitsverweigerung und Zurückbehaltungsrecht

»1. Eine beharrliche Arbeitsverweigerung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer trotz mehrfacher Aufforderung durch den Arbeitgeber bewusst und nachhaltig der Arbeitspflicht nicht nachkommt. 2. Eine beharrliche Verletzung der Arbeitspflicht rechtfertigt in der Regel eine außerordentliche Kündigung, zumindest aber den Ausspruch einer Abmahnung. 3. Eine vertragswidrige Arbeitsverweigerung liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit nicht aufnimmt, weil ihm ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung nach § 273 Abs. 1 BGB zusteht. Ein Zurückbehaltungsrecht setzt einen fälligen Gegenanspruch voraus. 4. Der Arbeitnehmer darf von einem bestehenden Zurückbehaltungsrecht nur in den Grenzen von Treu und Glauben Gebrauch machen. Danach darf der Arbeitnehmer unter anderem die Arbeit nicht verweigern, wenn - der Lohnrückstand verhältnismäßig gering ist, - nur eine kurzfristige Zahlungsverzögerung zu erwarten ist, - dem Arbeitgeber ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen kann oder - der Lohnanspruch auf andere Weise gesichert ist (LAG Köln, Urt. v. 19.05.1999 - 2 Sa 1149/98 -).«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; BGB § 242 ; BGB § 273 Abs. 1 ; BetrVG § 77 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte.