BAG - Urteil vom 16.05.2018
4 AZR 274/16
Normen:
BAT/BAT-O Anlage 1 VergGr. VII Fallgruppe 1b; BAT/BAT-O § 22 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 02.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1952/15
ArbG Berlin, vom 16.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 3992/15

Arbeitsvorgänge als Eingruppierungsgrundlage im Tarifsystem des öffentlichen DienstesArbeitsvorgang als Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung der Tätigkeit

BAG, Urteil vom 16.05.2018 - Aktenzeichen 4 AZR 274/16

DRsp Nr. 2018/9312

Arbeitsvorgänge als Eingruppierungsgrundlage im Tarifsystem des öffentlichen Dienstes Arbeitsvorgang als Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung der Tätigkeit

1. Arbeitsvorgänge sind nach der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT/BAT-O Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (zB unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend (st. Rspr., zuletzt BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 24 mwN). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.