LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 20.04.2021
2 Sa 315 öD/20
Normen:
TV-L § 12 Abs. 1; TV-L EntgO Anl. A Teil II Abschn. 12.1 EG 6 Fallgr. 4 und EG 9-9a;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 30.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 796 öD b/20

Arbeitsvorgang als Bezugsobjekt der tariflichen BewertungTarifliche Anforderungen einer schwierigen TätigkeitTarifliche Eingruppierungslogik

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.04.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 315 öD/20

DRsp Nr. 2021/18547

Arbeitsvorgang als Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung Tarifliche Anforderungen einer "schwierigen Tätigkeit" Tarifliche Eingruppierungslogik

1. Für den Arbeitsvorgang ist das verfolgte Arbeitsergebnis maßgeblich. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen, wenn dies einer natürlichen Betrachtungsweise und der Arbeitsorganisation entspricht. Die Tätigkeit einer Servicekraft in einem Gericht ist einheitlich zu bewerten, sie bildet einen einzigen großen Arbeitsvorgang. 2. Für die Bewertung eines Arbeitsvorgangs ist es zur Erfüllung einer qualifizierenden tariflichen Anforderung wie einer "schwierigen Tätigkeit" ausreichend, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegt. Dieses rechtlich erhebliche Ausmaß ist dann erreicht, wenn ohne die Tätigkeit ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann. 3. Ist ein Beschäftigter im öffentlichen Dienst in der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4 eingruppiert, fallen für ihn aber mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge an, die für sich die Anforderungen einer schwierigen Tätigkeit wie z.B. in einer Serviceeinheit bei einem Gericht erfüllen, entspricht diese Tätigkeit den Tarifmerkmalen der Entgeltgruppen 9 bzw. 9a.

Tenor

1. 2. 3. 4.