LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 03.03.2021
5 Sa 616/18 E
Normen:
BAT-O VergGr. Va Fallgruppe 1b; TVÜ-VKA § 17 Abs. 1; TVöD (VKA) § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 22.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 725/18

Arbeitsvorgang als Bezugspunkt der tariflichen Bewertung im TVöD (VKA)Selbstständige Leistung als selbstständiges Erarbeiten eines eigenen ErgebnissesÜberleitungssystematik des TVÜ-VKA

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.03.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 616/18 E

DRsp Nr. 2021/8214

Arbeitsvorgang als Bezugspunkt der tariflichen Bewertung im TVöD (VKA) Selbstständige Leistung als selbstständiges Erarbeiten eines eigenen Ergebnisses Überleitungssystematik des TVÜ-VKA

Orientierungssatz: 1) Tätigkeiten eines Vollstreckungsbeamten im Innen- und Außendienst als ein Arbeitsvorgang 2) bejahend: selbständige Leistungen in dem tariflich geforderten Umfang

Die Überleitung aus dem Tarifvertragssystem des BAT-O in die neue Entgeltordnung des TVöD (VKA) erfolgt gem. § 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA unter Beibehaltung der Eingruppierungen, die sich aus dem von der Entgeltordnung abgelösten Vergütungssystem nach dem Grundsatz der Tarifautomatik ergeben. Sie bleiben grundsätzlich auch dann maßgeblich, wenn die unverändert ausgeübte Tätigkeit in der neuen Entgeltordnung anders bewertet wird.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 22.11.2018 (Az.: 9 Ca 725/18 E HBS) abgeändert.

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab Juni 2017 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 a TVöD zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Umsetzung des Klägers zum Sachbearbeiter Ratenzahlungsvereinbarungen unwirksam ist.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BAT-O VergGr. Va Fallgruppe 1b; TVÜ-VKA § 17 Abs. 1; TVöD (VKA) § 12;