Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 22.11.2018 (Az.:
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab Juni 2017 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 a TVöD zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Umsetzung des Klägers zum Sachbearbeiter Ratenzahlungsvereinbarungen unwirksam ist.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
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