LAG München - Beschluss vom 03.12.1998
4 TaBV 42/98
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1999, 525
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 08.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 152/95

Arbeitszeit - Reduzierung einer Zeitgutschrift - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

LAG München, Beschluss vom 03.12.1998 - Aktenzeichen 4 TaBV 42/98

DRsp Nr. 2000/8260

Arbeitszeit - Reduzierung einer Zeitgutschrift - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

Hatte ein Arbeitnehmer wegen Teilnahme am Betriebsausflug bislang eine Zeitgutschrift von einem vollen Arbeitstag erhalten und wird diese Gutschrift vom Arbeitgeber nunmehr halbiert, besteht in dieser Angelegenheit kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten führen nach Zurückverweisung des Verfahrens durch den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27.1.1998 - 1 ABR 35/97 -, auf dessen Gründe zum unstreitigen Sachverhalt und zum bisherigen Sach- und Streitstand Bezug genommen wird, ihren Streit fort, ob die Entscheidung der Arbeitgeber, die für die Teilnahme am Betriebsausflug gewährte Zeitgutschrift seit 1994 auf 3 Stunden 48 Minuten zu kürzen, mitbestimmungspflichtig ist.