LAG Bremen - Urteil vom 20.05.1999
4 Sa 2/99
Normen:
BGB § 611 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2000, 14
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 29.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 10032/98

Arbeitszeit - wöchentliche Arbeitszeit - Vereinbarung

LAG Bremen, Urteil vom 20.05.1999 - Aktenzeichen 4 Sa 2/99

DRsp Nr. 2000/8288

Arbeitszeit - wöchentliche Arbeitszeit - Vereinbarung

»1. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Arbeitsvertrag eine Arbeitszeit von 10 Stunden wöchentlich, wird der Arbeitnehmer jedoch über 1 1/2 Jahre wöchentlich mit 20 Stunden beschäftigt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer auch zukünftig mit 20 Stunden zu beschäftigen. Er kann sich nicht einseitig von dieser Verpflichtung lösen. 2. § 5a MTV für die Beschäftigten des Einzelhandels im Land Bremen vom 08.10.1996 untersagt für den Regelfall eine Beschäftigung von Arbeitnehmern mit einer Arbeitszeit von weniger als 20 Stunden. Eine davon abweichende in einem Formulararbeitsvertrag enthaltene Vereinbarung ist nichtig, wenn sie mit der tatsächlichen Durchführung des Arbeitsvertrages nicht übereinstimmt und dem tatsächlichen Wunsch des Arbeitnehmers widerspricht."

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den zeitlichen Umfang des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin ist seit 26.02.1996 als Verkäuferin in der Filiale Hutfilterstraße der Beklagten in Bremen beschäftigt. Im schriftlichen Anstellungsvertrag vom 24.05.1996 heißt es u.a.:

§ 1