BAG - Beschluss vom 28.07.1981
1 ABR 65/79
Normen:
Arbeitsstättenverordnung § 15 ; BetrVG 1972 § 87 Abs. 1 Nrn. 2 und 7, § 90, § 91 ; Unfallverhütungsvorschrift (UVV) 1.2 "Lärm" (VBG 121)vom 1. Dezember 1974: § 39, § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitssicherheit
ARST 1982, 65
AuR 1982, 100
BAGE 36, 138
BB 1982, 493
DB 1982, 386
EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 9
NJW 1982, 2140
RdA 1982, 131
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 04.04.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ta BV 12/79

Arbeitszeit: Begriff der Ruhepause - Lärmpause - Arbeitssicherheit - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

BAG, Beschluss vom 28.07.1981 - Aktenzeichen 1 ABR 65/79

DRsp Nr. 2000/10219

Arbeitszeit: Begriff der Ruhepause - Lärmpause - Arbeitssicherheit - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

»1. Bei den in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG angesprochenen Pausen handelt es sich um Ruhepausen, durch die die Arbeitszeit unterbrochen wird, die also selbst nicht zur Arbeitszeit gehören und deshalb auch nicht vergütet werden müssen. Bezahlte Lärmpausen sind daher keine Pausen im Sinne dieser Vorschrift. 2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bezieht sich auf Regelungen, die* der Arbeitgeber aufgrund bestehender arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften zu treffen hat. Das Vorhandensein solcher ausfüllungsbedürftiger Rahmenvorschriften ist Voraussetzung für ein Mitbestimmungsrecht. 3. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 91 BetrVG ist nur gegeben, wenn die dort genannte besondere Belastung der Arbeitnehmer auf einer Änderung von Arbeitsplätzen, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung beruht. Es erstreckt sich nicht auf Fälle, in denen schon bestehende Verhältnisse den gesicherten Arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die Menschen gerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen.«

Normenkette:

Arbeitsstättenverordnung § 15 ; BetrVG 1972 § 87 Abs. 1 Nrn. 2 und 7, § 90, § 91 ; Unfallverhütungsvorschrift (UVV) 1.2 "Lärm" (VBG 121)vom 1. Dezember 1974: § 39, § 16 Abs. 3 ;

Gründe:

A.